AGB

Allgemeine Bedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Arbeiten, die vom Lieferanten ausgeführt werden. Bei Widersprüchen geht der Vertrag der Auftragsbestätigung, diese der Offerte und diese den allgemeinen Bedingungen vor.

  1. Der Lieferant kann An- oder Vorauszahlung verlangen. Ansonsten verpflichtet sich der Kunde, den vorstehenden Preis innert 14 Tagen seit Erhalt der Lieferung zu bezahlen. Sofern keine schriftliche Vereinbarung besteht, sind Abzüge von diesem Preis nicht gestattet. Bei Überschreitung des Zahlungstermins wird automatisch und ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 % p. a. in Rechnung gestellt. Der Kunde ist auch im Falle von Beanstandungen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist, muss er dem Lieferanten Mahngebühren bezahlen. Die Mahngebühren betragen CHF 40.– für die erste Mahnung und CHF 40.– für jede weitere Mahnung.
     
  2. Der Versand der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Allfällige Transportschäden durch den Spediteur sind bei Erhalt der Ware auf dem Frachtbrief zu vermerken. 
     
  3. Bei Vertragsabschluss wird ein provisorischer Liefertermin angegeben. Der Lieferant ist um dessen Einhaltung bemüht. Vom Lieferanten unverschuldete Betriebsstörungen, unverschuldete Verzögerungen in der Anlieferung der Rohmaterialien sowie höhere Gewalt unterbrechen jedoch die entsprechende Lieferfrist während des entsprechenden Vorkommens. Erleidet der Kunde aus dieser Verzögerung einen Schaden, so kann er weder den Lieferanten haftbar machen noch vom Vertrag zurücktreten. Falls der Termin bei Bestellung auf Abruf vom Kunden nicht eingehalten wird, ist der Lieferant berechtigt, ihm die Ware nach einem Jahr ab Vertragsabschluss auszuliefern oder zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern und den in jenem Zeitpunkt massgeblichen Preis zu fakturieren. 
     
  4. Bei Erhalt hat der Besteller die Ware umgehend zu prüfen und, falls sie mangelhaft ist, innert 3 Arbeitstagen (Poststempel) dem Lieferanten anzuzeigen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Danach können nur noch versteckte Mängel sofort nach Entdecken geltend gemacht werden. Die Anzeigen haben jeweils schriftlich und unter genauer Bezeichnung des Mangels an die Adresse des Lieferanten zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Ware vor weiterem Schaden zu schützen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. 
     
  5. Der Lieferant haftet gegenüber dem Besteller für  Mängel-freiheit und Funktionsfähigkeit der Ware sowie für schriftlich zugesicherte Eigenschaften. Unter einem Mangel verstehen die Parteien einen wesentlichen Fehler, der den Wert der Ware oder ihre Brauchbarkeit aufhebt. Ist die Ware neu und ist diese für berufliche oder gewerbliche Zwecke bestimmt, so beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Ist die neue Ware nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken bestimmt, so gilt die Frist gemäss Art. 210 und Art. 371 OR (zurzeit 2 Jahre). Die Frist beginnt jeweils mit dem Erhalt der Ware.
    In folgenden Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Gewährleistung: 
    • bei gebrauchter Ware (Occasionsware)
    • unsachgemässer Behandlung, Änderungen oder Reparaturen entweder durch den Kunden oder durch Dritte
    • normaler Abnützung
    • auf reparierten Teilen oder ersetzter Ware
    • Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Mate-rials, fehlerhafter Konstruktion oder mangel-hafter Ausführung entstanden sind, sondern z. B. infolge mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten
    • Schäden durch Elementarereignisse
    • Schäden, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden
    • nachteiligen Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung des Lieferanten bestanden hat
    • sowie generell infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat

    Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsdauer schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl innert einer angemessenen Frist zu reparieren oder durch gleichwertige Ware zu ersetzen oder dem Kunden den Preis zurückzuerstatten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
    Explizit von der Gewährleistung ausgenommen sind: 
    • Kosten, welche neben dem direkten Ersatz eines unter Garantie fallenden Bauteils entstehen (Transport- und Reisekosten, Logis, Demontage- und Montagekosten und alle anderen Kosten von Dritten)
    • Verschleissteile wie z. B. Wellenabdichtungen und Schneidsysteme (die Aufzählung ist nicht abschliessend).
     
  6. Eigentumsvorbehalt: Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Er ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt am Sitz/Wohnsitz des Kunden ins amtliche Register eintragen zu lassen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
     
  7. Kommt der Vertrag zustande und wird er aufgrund des Verhaltens des Kunden annulliert, so nimmt der Lieferant die Ware zurück und der Kunde hat dem Lieferanten eine Konventionalstrafe im Umfang von 20 % des vereinbarten Preises zu bezahlen. Der Ersatz weiteren Schadens, der darüber hinausgeht, wird vorbehalten.
     
  8. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz/Wohnsitz zu belangen. Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar unter vollständigem Ausschluss des Kollisionsrechts.